Emma
P.L.A. Siena 440
Delbrück
- Typ:
- Alkoven
- Betten/Sitze:
- 6/6
- L/B/H:
- 6.99/2.3/3.2 m
- Leistung:
- 110 kW (150 PS)
- Kraftstoff:
- Diesel
- Getriebe:
- Handschaltung
- zGG:
- 3500 kg
- Umweltplakette:
- grün (4)
- Personen:
- 6
Beschreibung
Markise, Fahrradträger, Sat-Anlage, TV, Campingtisch & Stühle, komplette Küchenausstattung
Unser gemütliches Alkoven Wohnmobil. Es ist mit allem ausgestattet damit sie entspannt Ihren Camping Urlaub genießen können.
Das Wohnmobil bietet viel Platz und Komfort, es verfügt über 6 Sitz- und Schlafplätze, es können damit bis zu 6 Personen gemeinsam auf Reisen gehen.
Alkoven Doppelbett 215x160 cm, Doppelbett im Heck 220x140 cm. Die Tischgruppe ist mit wenigen Handgriffen zu einem weiteren Bett 190x130cm umgebaut.
Großes Badezimmer mit abgetrennter Dusche, WC mit Waschtisch, Spiegel
Großzügige Schränke und Schubladen bieten viel Stauraum, komplett mit LED-Beleuchtung ausgestattet
Großer 150L Kühlschrank mit Gefrierfach, LED TV, vollautomatische SAT-Anlage.
Alle Fenster sind zu Öffnen und mit Mückenschatz und Verdunklung ausgestattet, Die Fahrerkabine ist mit Plissees komplett verunklar. Großer Wasser- und Abwassertank.
Ansonsten finden Sie im und am Siena 440 alles was man zum (bequemen) Campen braucht:
✓ 3-Flammen Gaskocher mit Piezo Zünder
✓ Topf- & Pfannenset
✓ Besteck, Kochbesteck, Gläserset und Geschirrset
✓ eine Kaffeemaschine
✓ Campingmöbel-Set
✓ Markise (400x250cm)
✓ Fahrradträger für 3 Räder
✓ Bordausstattung (Wasserschlauch, Auffahrkeile, Stromkabel, Gummihammer, Zeltnägel, WC-Chemie, 11kg Gasflasche, Kehrgarnitur und Eimer, Warntafel, Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten)
Zusatzversicherung:
Damit Sie sich unbesorgt auf den Urlaub freuen können, bieten wir Ihnen das Urlaub-Schutz-Paket der MMV-Versicherung an. Dies umfasst:
✓ Reiserücktrittskosten-Versicherung
✓ Mietabbruch-Versicherung
✓ Kautionsversicherung: Reduzierung der Selbstbeteiligung von 1.500€ auf 200€
✓ Inhaltsversicherung für Ihr Gepäck
✓ Mietausfall-Versicherung
✓ Geld-zurück-Garantie (bei Insolvenz des Vermieters)
✓ Versicherungsprämie13,90/Tag (abhängig vom Mietpreis).
Weitere Details lassen wir Ihnen gerne zukommen. Die Versicherung können Sie direkt über uns abschließen.
Ausstattung
Fahrzeugausstattung | ||
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Heckgarage | Markise | Multifunktionslenkrad |
Navigationssystem | Servolenkung | Solaranlage |
Zentralverriegelung |
Tuner/Radio/TV | ||
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Audio System | Bluetooth | Freisprecheinrichtung |
iPhone / iPod Anschluss | MP3 Anschluss | Radio |
Radio DAB | SAT - Anlage | TV |
USB-Anschluss |
Klimatisierung | ||
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Dachluke | Gasheizung | Klimaanlage Fahrerhaus |
Tempomat | ||
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Tempomat |
Sicherheit | ||
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ABS | ESP |
Einparkhilfe | ||
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Rückfahrkamera |
Sitz- und Schlafgelegenheiten | ||
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Festbett | Seitensitzgruppe |
Küche | ||
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Gefrierfach | Geschirrset | Herd |
Kühlschrank | Spüle |
Bad | ||
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Dusche | Waschbecken | WC |
Sonstige | ||
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Campingset | Fahrradträger | Haustiere erlaubt |
Warmwasser | Wasseranschluss | Wintertauglich |
Betten | |
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Doppelbetten | 3 |
Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingung für die Vermietung von Reisemobilen (AGB) Bei Abschluss eines Mietvertrags über ein Reisemobil zwischen Mieter und Vermieter werden die nachstehenden AGB in den Mietvertrag einbezogen und damit Bestandteil des Mietvertrags. Geltungsbereich, Definition. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen Vermieter und Mieter. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. Die AGB des Vermieters gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werde, selbst bei Kenntnis des Vermieters diesen Bedingungen, nicht Vertragsbestandteil. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter und Mieter ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobils durch den Mieter beim Vermieter (Mietvertrag) mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das, auf die vereinbarte Mietdauer befristete, Recht das Reisemobil im vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich. Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch der Mietsache (§ 545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des entgegenstehenden Willens ausgeschlossen. Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung. Berechtigte Fahrer, Vorlage von Dokumenten, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland und in Kriegsgebiete Berechtigte Fahrer Ein Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (berechtigte Fahrer). Der Mieter eines Reisemobils sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer müssen bei Fahrzeugübernahme mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der für das angemietete Reisemobil erforderlichen Klasse sein (bspw. Anhängerführerschein). Sofern das Reisemobil von weiteren Personen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeugübernahme vereinbart werden. Für jeden dieser weiteren Fahrer kann eine zusätzliche Gebühr anfallen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Reisemobil führen. Der Mieter hat die Namen und Adressen aller Personen zu dokumentieren, die das Reisemobil während der Mietzeit führen, und dem Vermieter diese Daten auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben. Vorlage von Dokumenten Der Mieter muss vor Übergabe des Reisemobils eine zur Führung des Reisemobils erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis für jeden im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Vorlage der Dokumente ist Voraussetzung für die Übergabe des Reisemobils an den Mieter. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und /oder einzelne angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist/ sind der/ diese angegebene(n) Fahrer auf Wunsch des Vermieters als Fahrer aus dem Mietvertrag zu streichen. Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit ihrer Streichung aus dem Mietertrag. Eine Streichung lässt den Anspruch des Vermieters auf den vereinbarten Mietpreis unberührt. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen angegebenen Fahrer nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Vermieter nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist den Mietvertrag außerordentlich fristlos, so sind die Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es findet darüber hinaus die Regelungen zu einer vom Mieter zu vertretenden außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 7 Ziff. 2) Anwendung. Erfolgt die Übergabe des Reisemobils aufgrund nicht rechtzeitig vorgelegter Dokumente verspätet, so hat der Mieter die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Ändert sich die Adresse / der Sitz des Mieters zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat er dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Nutzung des Reisemobils Das Reisemobil darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Reisemobil ist schonend und nach den für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu behandeln. Die Bedienungsanleitungen / Handbücher sind zu beachten. Der Mieter hat das Reisemobil während einer Abwesenheit ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (L=7450mm, B=2950mm, H=3172) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Reisemobils regelmäßig zu kontrollieren. Er wird den Reifendruck überwachen und falls notwendig korrigieren. Das Rauchen ist in dem Reisemobil untersagt, es handelt sich um Nichtraucherfahrzeuge. Fahrten ins Ausland und in Krisen- / Kriegsgebiete. Der Mieter / Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Der Mieter ist nur zu innereuropäische Auslandsfahrten mit dem Reisemobil berechtigt. In Ausnahme zu diesem Grundsatz sind Fahrten nach Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine sowie auf die Kanarischen Inseln, nach Madeira oder auf die Azoren nicht gestattet. Möchte der Mieter in diese Länder oder in das außereuropäische Ausland fahren so ist ihm die nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. Fahrten in Krisen- / Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt. §1. Mietpreis, Servicepauschale, Kaution und sonstige Kosten 1. Mietpreis Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis ist im Mietvertrag geregelt und richtet sich grundsätzlich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis wird pro Nacht berechnet. Der Preis pro Nacht kann variieren, je nachdem in welcher Saison die jeweilige Nacht fällt. Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis nur, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder Textform etwas anderes vereinbart wurde, die Kosten für die KFZ-Versicherung (vgl. § 11) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten. In welchem Umfang gefahrene Kilometer im Mietpreis enthalten sind kann der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste entnommen werden. Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen. Gibt der Mieter das Reisemobil vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er den vollen vertraglich vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Gibt der Mieter das Reisemobil nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin an den Vermieter zurück, so ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Dies gilt auch, wenn den Mieter kein Verschulden an der verspäteten Rückgabe trifft. Zusätzlich zu dem Mietpreis und der Servicepauschale kommt noch eine einmalige Kaution von 1000,00 €, die bei Rückgabe des Reisemobils direkt zurückerstattet wird, sollte das Reisemobil ordnungsgemäß zurückgegeben werden. Sollten Schäden etc. am Reisemobil entstanden sein, kann ein Teil, oder auch die komplette Kaution einbehalten werden, je nach Schaden. 2. Servicepauschale Die Servicepauschale beträgt einmalig 120,-- EUR. Sie beinhaltet die ausführliche Übergabe, die Außenreinigung nach Rückgabe, Füllung einer Gasflasche, Toiletten Chemie 3. Kaution Der Mieter ist verpflichtet als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten einen Geldbetrag beim Vermieter zu hinterlegen (Kaution). Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Reisemobils (vgl. § 10) nach Endabrechnung des Mietvertrages. Hat der Mieter Zusatzkosten zu tragen, die über den geschuldeten Mietzins hinausgehen, so werden diese mit der Kaution verrechnet. Sind am Reisemobil bei der Rückgabe Beschädigungen vorhanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur Klärung der Schadenhöhe / der Reparaturkosten sowie der Pflicht zur Kostentragung, einzubehalten. Zusatzkosten können insbesondere für Reinigungsarbeiten (bei starken Verunreinigungen des Reisemobils), Schäden und durch Selbstbehalte der Versicherung im Schadenfall anfallen. 4. Sonstige Kosten Sonstige Kosten für den Mieter fallen insbesondere in folgenden Fällen an: Gibt der Mieter dem Vermieter das Reisemobil zurück, ohne vorher das Fahrzeuginnere ausreichend gereinigt zu haben, so berechnet der Vermieter dem Mieter für die Reinigung des Fahrzeuginneren eine Reinigungspauschale. Das gleiche gilt, wenn der Mieter das Reisemobil zurückgibt, ohne vorher die Toilette und den Fäkaltank ausreichend gereinigt zu haben. Die für die Innenreinigung und die Toiletten-/ Fäkaltankreinigung jeweils vom Mieter zu bezahlende Pauschale ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Der Nachweis, dass der Vermieter lediglich ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Weitere vom Mieter zu tragende Kosten, insbesondere Gebühren und Entgelte, können sich auch aus der jeweils aktuellen Preisliste ergeben §2. Buchung und Buchungsänderungen 1. Buchung Der Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich denn zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag unterschrieben haben. 2. Buchungsänderungen Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich. Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur unter den unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: der Vermieter stimmt der Buchungsänderung schriftlich oder in Textform zu. Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht jedoch nicht. §3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug 1. Anzahlung Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter eine Anzahlung auf den vereinbarten Mietpreis zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 500 €. Der Eingang der Anzahlung des Mieters beim Vermieter hat innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung zu erfolgen. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen. Weiteres hierzu ist in § 7 Ziff. 2 geregelt. 2. Mietpreis Der vom Mieter geschuldete restliche Mietpreis, sowie weitere nach der Buchungsbestätigung vom Mieter geschuldete Zahlungen müssen bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin zur Fahrzeugübergabe vollständig beim Vermieter eingehen. Bei kurzfristiger Buchung (weniger als 14 Tage bis Buchungsbeginn) ist der Gesamtpreis sofort fällig. 3. Kaution Die Kaution (s.o. § 4 Ziff. 3) ist vom Mieter an den Vermieter vor Fahrzeugübernahme in bar zu leisten. 4. Zahlungsverzug Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. §4. Rücktritt, Widerruf und Kündigung sowie Stornierungsbedingungen und Folgen der Nichtinanspruchnahme der Leistung 1. Widerruf und Rücktritt des Mieters Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines Rücktritts- und Widerrufsrecht des Mieters gesetzlich für Mietverträge nicht vorgesehen ist. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB nach § 312g Abs. 2 Ziff. 9 BGB u.a. nicht für die Kraftfahrzeugvermietung besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Soweit dem Mieter jedoch im Einzelfall dennoch ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht tatsächlich zustehen sollte, so bleibt dieses durch diese AGB unberührt. 2. Kündigung des Mietvertrags Der Mietvertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und endet zum Zeitpunkt des vereinbarten Rückgabetermins, ohne dass es einer Kündigung des Mietvertrages bedarf (Befristung). Das Recht von Mieter und Vermieter den Mietvertrag ordentlich zu kündigen ist ausgeschlossen. Das Recht des Mieters und des Vermieters, den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn: der Mieter eine vereinbarte Zahlung oder Sicherheitsleistung (Kaution) auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet; der Mieter die erforderlichen Dokumente für sich und alle anderen im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei Übernahme des Fahrzeuges nicht vorlegen kann (§ 3 Ziff. 2); höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; das Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde; der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist oder ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Hat der Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so ist der vertraglich vereinbarte Mietzins dem Vermieter zu bezahlen. Der Mieter hat bei einer Kündigung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn 30% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. weniger als 15 Tage vor Mietbeginn oder während der Mietzeit 90% des Mietpreises an den Vermieter zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 3. Stornierungsbedingungen Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein. Möchte der Mieter seine Buchung stornieren, so beträgt die mindestens vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Stornogebühr 200 €. Im Übrigen kann er wie folgt stornieren: Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 30% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. Stornierung 60 bis zu 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 50% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. weniger als 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter. Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diesen in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt. Maßgeblich für die Berechnung der Höhe, der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist, sofern sie die Mindeststornogebühr von 200 € übersteigt, das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter. 4. Nichtinanspruchnahme des Reisemobils Nimmt der Mieter das Reisemobil nicht in Anspruch und hat er von seinem Stornierungsrecht nicht wirksam Gebrauch gemacht und besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Mieters und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis trotz Nichtinanspruchnahme des Reisemobils. §5. Ersatz-Reisemobil Wird das Reisemobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist davon auszugehen, dass die Benutzung des Reisemobils infolge eines Defekts/eines Schadens, den der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange nicht möglich sein wird, so behält der Vermieter das Recht vor, dem Mieter ein vergleichbares oder größeres Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter einen entsprechenden Ersatz-Reisemobil innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung, so besteht insoweit kein Recht des Mieters zur Kündigung des Mietvertrages. Entsteht dem Mieter durch das Ersatzfahrzeug höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Reisemobils als nicht vertragsgemäß ablehnen. Bietet der Vermieter dem Mieter einen Ersatz-Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und nimmt der Mieter das Angebot an, so wird eine Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Reisemobilen vom Vermieter erstattet. §6. Obliegenheit des Mieters, Verhalten bei Unfällen und im Schadenfall 1. Obliegenheiten des Mieters Das Reisemobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Etwas anderes gilt nur im Notfall. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von dieser einen Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter ist verpflichtet, alle Fahrer über die Geltung den Inhalt der AGB zu informieren. Bevor der Mieter das Reisemobil einem berechtigten Fahrer überlässt, hat er sich zu vergewissern, dass sich dieser in einem fahrtüchtigen Zustand befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Das Reisemobil ist beim Verlassen mit den vorhandenen Vorrichtungen gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere ist er zu verschließen und das Anhängerschloss anzubringen. Die Papiere und Schlüssel für das Reisemobil sind vom Mieter beim Verlassen des Fahrzeuges mitzuführen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Mieter darf an dem Reisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Haustiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Absprache mitgenommen werden. Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen. 2. Verhalten des Mieters bei Unfällen und im Schadensfalle Bei Unfällen oder Brand-, Diebstahl- und sonstigen Schäden hat der Mieter/Fahrer unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen. Bei Unfällen (auch ohne Dritt-Beteiligung) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 142 8 Strafgesetzbuch-StGB) vollständig nachgekommen ist. Wird die Unfallaufnahme von der Polizei verweigert, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen. Darüber hinaus hat der Mieter den Vermieter unverzüglich ausführlich schriftlich in Form eines Berichts über den Hergang und die Folgen eines Unfalls- bzw. Schadenereignisses zu informieren. Dies gilt auch bei nur geringfügigen Schäden. Der Bericht hat insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Der Mieter ist nicht zur Erteilung von Anerkenntnissen hinsichtlich eines Unfalles/Schadenereignisses gegenüber Dritten berechtigt. Sonstige kleinere Schäden am Reisemobil sind dem Vermieter spätestens bei Rückgabe des Reisemobils mitzuteilen. §7. Übergabe und Rücknahme des Reisemobils Bei Übergabe und Rücknahme des Reisemobils haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör (insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft und Sauberkeit) zu überprüfen und ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem die entsprechenden Feststellungen zu dokumentieren sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Reisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, sauber und entsprechend dem bei Übergabe protokollierten Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. §8. Versicherung des Reisemobils Die Versicherung des Reisemobils entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB). Die Versicherung beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit 100 Mio. € Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. € sowie eine entsprechende Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1000 € pro Schadenfall. §1. Mängel und Reparaturen Tritt während der Mietdauer ein Mangel/Schaden am Reisemobil auf, so kann der Mieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Reisemobils während der Mietdauer zu gewährleisten, bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter nach § 13 für den Schaden haftet. Diese Regelung gilt nicht für Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Bei 9 landesspezifischen Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, ist die Frist entsprechend zu verlängern. §9. Haftung, Verjährung 1. Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen, der für das Reisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht. Sind Schäden durch die Versicherung nicht gedeckt so haftet der Vermieter, seine Mitarbeiter sowie seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließlich wie folgt: Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es wurde eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und ertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und auch vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung. Der Vermieter haftet nicht für Sachen des Mieters, die der Mieter bei Rückgabe des Reisemobils nicht mitnimmt. 2. Haftung des Mieters Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobils, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: Ein Schaden durch eine drogen- oder alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht wurden, wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt, wenn ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 3 Ziff. 3 und 4 beruht, wenn ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 9 beruht, wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen, wenn der Schaden durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten der Mieter verursacht wurde. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zu Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobils in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und oder Schaden entstanden ist. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. §10. Datenschutz, -Verarbeitung und -Nutzung sowie Fahrzeugortung Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutz personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Anschluss der Übermittlung hat. Es besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einige seiner Reisemobile mit einem modernen, satellitengeschützten Ortungssystem ausgestattet hat. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Reisemobils festzustellen und das Reisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Reisemobils. §11. Schlussbestimmungen Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen der allgemeinen Vermietungsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der Vermietungsbedingungen, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervor unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Reisemobilen der Reisemobilvermietung Jürgens GmbH Stand 03/2021 |
Preise
Periode | 1. Nacht (inkl. Endreinigung) |
ab 2. Nacht | |||
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06.11.24 - 01.03.25 | 255,00 EUR | 115,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison | |
01.03.25 - 18.06.25 | 265,00 EUR | 125,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Vorsaison | |
18.06.25 - 31.08.25 | 285,00 EUR | 145,00 EUR | Mindestaufenthalt 1 Woche | Hochsaison | |
31.08.25 - 31.10.25 | 265,00 EUR | 125,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Nachsaison | |
01.11.25 - 28.02.26 | 255,00 EUR | 115,00 EUR | Mindestaufenthalt 3 Nächte | Zwischensaison |
Periode | |
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1. Nacht (inkl. Endreinigung) |
ab 2. Nacht |
06.11.24 - 01.03.25 | Zwischensaison |
255,00 EUR | 115,00 EUR |
01.03.25 - 18.06.25 | Vorsaison |
265,00 EUR | 125,00 EUR |
18.06.25 - 31.08.25 | Hochsaison |
285,00 EUR | 145,00 EUR |
31.08.25 - 31.10.25 | Nachsaison |
265,00 EUR | 125,00 EUR |
01.11.25 - 28.02.26 | Zwischensaison |
255,00 EUR | 115,00 EUR |